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Die vom Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegte Vergütung der CCTA ist nicht nur aus unserer Sicht unerwartet niedrig und wurde deshalb vom BDR und von der KBV bereits zu Recht kritisch kommentiert.
Unabhängig von den finanziellen Aspekten muss die Radiologie bei der KHK, der Todesursache Nummer 1 in Deutschland, die ihr zugedachte zentrale Rolle in der Versorgungssteuerung annehmen und erfüllen.
Unter den gegebenen Bedingungen sollten folgende Strategien eingesetzt werden, die CCTA leitlinienkonform, nachhaltig und zum Wohle der Patient:innen in die Versorgung zu integrieren:
Niedergelassene Radiolog:innen mit passender personeller und gerätetechnischer Ausstattung (siehe G-BA-Beschluss vom Januar 2024) sollten bei der zuständigen KV Anträge auf Abrechnungsgenehmigung für die CCTA stellen. Analog sollten auch Krankenhäuser, die die Voraussetzungen erfüllen, eine Ermächtigung für die Durchführung der CCTA beantragen, und zwar unabhängig von der Genehmigungswahrscheinlichkeit. Auch ablehnende Bescheide dieser Anträge sind beim weiteren Diskurs von Bedeutung, da sie wertvolle Daten zur Evaluation der Einführung der CCTA liefern können.
Selektivverträge stellen einen wesentlichen Schritt dar, die CCTA in neue Zentren zu integrieren und die bereits flächendeckende Ausrollung weiter zu optimieren. Ferner ermöglichen sie bei bestimmten Indikationen auch die Durchführung von Herz-MRTs, was die medizinisch-radiologische Versorgung weiter verbessert.
Für Universitätskliniken kann je nach Bundesland die Leistungserbringung über die Hochschulambulanz (HSA) eine Option darstellen.
Als klinische Radiolog:innen müssen wir im Schulterschluss von Krankenhaus und Niederlassung diese nationale Aufgabe verantwortungsvoll erfüllen – nicht zuletzt um auch zukünftig auf anderen Gebieten als leistungsstarker und -bereiter Partner auftreten zu können.